Haftpflicht von Anbietern

Gemäß Abschnitt 6: 196c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs können Anbieter für die von ihnen bereitgestellten Informationen haftbar gemacht werden. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Zugangsanbieter und dem Hosting-Anbieter.

Zugangsanbieter

Der Zugangsanbieter gibt nur Informationen weiter. Das bekannteste Beispiel für einen Zugangsanbieter ist ein Internetanbieter. Ein Zugangsanbieter haftet nicht für die Weitergabe von Informationen (rechtswidriger Art), wenn der Anbieter nur als Conduit (bloßes Conduit) fungiert.

Wenn der Anbieter die Informationen auswählt oder ändert, kann der Anbieter dafür haftbar gemacht werden.

Hosting – Anbieter

Neben der Übermittlung von Informationen speichert der Hosting-Anbieter die Informationen auch. Neben beispielsweise Webhosting sind auch Foren enthalten. Ein Hosting-Anbieter haftet, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Anbieter rechtswidrig war.

Notice and takedown

Viele Hosting-Anbieter verwenden hierfür das Benachrichtigungs- und Abschaltsystem. Nach einer Beschwerde prüft der Anbieter, ob es plausibel ist, dass die Informationen rechtswidrig sind. In diesem Fall werden die Informationen offline geschaltet.

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