Eine Partei oder Einrichtung eines Gerichtsverfahrens wird für unzulässig erklärt, wenn die für dieses Verfahren geltenden formalen Anforderungen nicht erfüllt sind. Der Richter wird beurteilen, ob dies der Fall ist. Wird eine Partei für unzulässig erklärt, wird die Angelegenheit nicht inhaltlich behandelt.