Rechtswidriges Erhalten, Verwenden und Offenlegen von Geschäftsgeheimnissen
Nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen („Wet Bescherming Bedrijfsgeheimen“) kann der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses gegen das rechtswidrige Erhalten, Verwenden und Offenlegen der geheimen Informationen vorgehen. Der Erwerb der Geschäftsgeheimnisse ohne Erlaubnis des Rechteinhabers ist rechtswidrig, wenn dieser Erwerb durch unbefugten Zugriff oder unbefugte Aneignung oder Vervielfältigung des geheimen Know-hows erfolgt. Die Verwendung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen ist auch dann rechtswidrig, wenn eine Person die Geschäftsgeheimnisse ohne Erlaubnis des Rechteinhabers rechtswidrig erhalten hat.