Artikel 29 – Arbeitsgruppe

Das Datenschutzrecht wird von der nationalen Aufsichtsbehörde überwacht. In den Niederlanden ist dies die niederländische Datenschutzbehörde (AP) und in Deutschland der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDi). Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) hat eine nationale Aufsichtsbehörde. Alle diese Aufsichtsbehörden sind mit der Europäischen Datenschutzbehörde (EDSB) in der Artikel-29-Arbeitsgruppe vereint.

Die Arbeitsgruppe nach Artikel 29 bietet unabhängige Beratung zur Datenschutzpolitik. Ziel der Arbeitsgruppe ist es, die einheitliche Anwendung der europäischen Datenschutzgesetze zu fördern. Die Arbeitsgruppe veröffentlicht regelmäßig Richtlinien zur Erläuterung der Datenschutzgesetze.

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