Bekannte Marke
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Im Markenrecht können in einigen Fällen nur Inhaber „bekannter Marken“ gegen eine bestimmte Nutzung ihrer Marke durch Dritte vorgehen. Die Frage ist, wann eine Marke „bekannt“ ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat bestimmt, wann dies der Fall ist.
Bekannte Marke?
Eine bekannte Marke liegt vor, wenn die Marke einem wesentlichen Teil der Öffentlichkeit bekannt ist, für die die unter dieser Marke angebotenen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind. Um dies festzustellen, werden alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, einschließlich des Marktanteils der Marke, ihres geografischen Umfangs und der Nutzungsdauer der Marke.
Schutzbereich?
Eine bekannte Marke muss nicht in dem Bereich bekannt sein, in dem sie geschützt ist. Eine bekannte Gemeinschaftsmarke muss daher nicht in der gesamten EU bekannt sein, und eine bekannte Benelux-Marke muss in Belgien, den Niederlanden und Luxemburg nicht bekannt sein. Es reicht aus, dass die Marke in einem wesentlichen Teil der Schutzzone bekannt ist.
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