Bereitstellung

Die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen gilt für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Der Benutzer der Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss der anderen Partei eine angemessene Gelegenheit bieten, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen.

Hauptregel

Die Hauptregel hierbei ist, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden müssen. Dies bedeutet, dass sie physisch zur Verfügung gestellt oder elektronisch per E-Mail mit dem Angebot verschickt werden müssen.

Angemessen nicht möglich

Nur wenn dies nicht zumutbar ist, kann entschieden werden, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Einsicht verfügbar sind (und auf Anfrage versandt werden). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Verträge massenhaft abgeschlossen werden, so dass eine Übergabe des Benutzers nicht zu erwarten ist. Betrachten Sie zum Beispiel den Kauf eines Bahntickets oder einen Kauf in einem Supermarkt.

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