Beschlagnahme von Beweisen

Das Anhängen von Beweisen kann auf Beweise gelegt werden, um zu verhindern, dass diese Beweise verloren gehen. In normalen zivilrechtlichen Verfahren können Beweise auf der Grundlage von Artikel 843a DCCP beigefügt werden. In Fällen von geistigem Eigentum kann eine Pfändung aufgrund der Artikel 1019a-1019d Rv vorgenommen werden.

Prozedur

Die Vorlage von Beweismitteln muss beim vorläufigen Hilfsrichter angefordert werden. Eine Petition muss die Beweise beschreiben, die die Partei beschlagnahmen will. Dies muss klar und genau definiert sein. Der vorläufige Erleichterungsrichter wird dann die Interessen der beteiligten Parteien abwägen und entscheiden, ob eine Pfändung von Beweismitteln zulässig ist oder nicht.

Risiko

Das Risiko der Beweisaufnahme besteht darin, dass die Beweise möglicherweise später falsch festgestellt wurden. Grundsätzlich haftet dafür die Partei, die die Beschlagnahme von Beweismitteln beantragt hat.

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