Bewusstseinsformel

Der Nutzer der Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss der anderen Partei eine angemessene Gelegenheit bieten, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen. Dies wird als Informationspflicht bezeichnet. Wenn der Nutzer der Informationspflicht nicht nachgekommen ist, kann eine Klausel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Gegenpartei grundsätzlich aufgehoben werden.

Ausnahme: Die Bewusstseinsformel

Es kann jedoch keine Aufhebung geltend gemacht werden, wenn die andere Partei von dieser Klausel Kenntnis hatte oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses davon Kenntnis hatte. Dies wird als Bewusstseinsformel bezeichnet. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Parteien regelmäßig Geschäfte miteinander tätigen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen schon mit der ersten Vereinbarung zur Verfügung gestellt wurden.

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