Datenbankschutz

Eine Datenbank ist urheberrechtlich geschützt, wenn kreative Entscheidungen in Bezug auf die Datenbank getroffen wurden. Einige Datenbanken sind nicht kreativ und daher nicht urheberrechtlich geschützt. Wenn erhebliche Investitionen in die Erstellung dieser nicht kreativen Datenbank getätigt wurden, kann diese Datenbank auf der Grundlage des sui generis-Datenbankgesetzes weiterhin geschützt werden.

Datenbankgesetz

Das Datenbankgesetz von Sui generis ist im Datenbankgesetz geregelt. Das Datenbankgesetz enthält die folgende Definition einer Datenbank:

„Eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen in sich geschlossenen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet sind und auf die auf elektronischem Wege oder auf andere Weise separat zugegriffen werden kann und deren Erwerb, Überprüfung oder Präsentation des Inhalts ein Beweis für eine erhebliche Investition in qualitativer oder quantitativer Hinsicht ist.“

Substantielle Investition

Eine geschützte Datenbank erfordert, dass erhebliche Investitionen in diese Datenbank getätigt werden müssen. Es spielt keine Rolle, ob die Investition in die Erfassung, Überprüfung oder Präsentation der Daten getätigt wurde. Es spielt auch keine Rolle, ob die Investition qualitativ (viel Fachwissen wurde investiert) oder quantitativ (viel Zeit und Geld wurde investiert) ist.

Rechte

Das Datenbankgesetz gewährt dem Hersteller der Datenbank das ausschließliche Recht, die Datenbank anzufordern und wiederzuverwenden. Dritte benötigen für diese Maßnahmen die Genehmigung des Herstellers. Das Abrufen der Datenbank ähnelt dem Kopieren aus dem Urheberrecht. Die Wiederverwendung der Datenbank ist vergleichbar mit der Veröffentlichung.

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