Fehlender Wille

Ein Mangel an Willen liegt vor, wenn der Wille, mit einer der beteiligten Parteien einen Rechtsakt einzugehen, unter angemessenen rechtlichen Umständen nicht bestanden hätte.

Vier Umstände

Das niederländische Bürgerliche Gesetzbuch (BW) unterscheidet vier Umstände, die zu einem Mangel an Willen führen können:

  • Drohung;
  • Betrug;
  • Missbrauch von Umständen, und;
  • Error.

Nichtigkeit

Wenn einer dieser Umstände eintritt, ist der Rechtsakt nichtig.

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