Genehmigung

Die Genehmigung ist in der Allgemeinen Datenschutzverordnung (DSGVO) definiert. Zuvor war es für die „Erlaubnis“ erforderlich, dass sie aus einer Willensäußerung besteht, die frei, spezifisch und informiert ist. Mit dem Aufkommen der DSGVO muss nun auch die Zustimmung eindeutig sein. Dies bedeutet, dass die Verarbeitung durch eine Erklärung oder eine eindeutige Handlung akzeptiert wird.

Diese aktive Handlung kann aus einer schriftlichen oder einer mündlichen Erklärung bestehen (obwohl mündlich schwer nachzuweisen ist und daher nicht empfohlen wird). Die aktive Aktion kann beispielsweise durch Klicken auf ein Kästchen, Auswählen technischer Einstellungen, Aktivieren eines Kontrollkästchens oder einer anderen Erklärung oder Aktion, die die Zustimmung demonstriert, ausgeführt werden (Erwägungsgrund 32 DSGVO). Das Durchklicken einer Website scheint ausreichend zu sein (vorausgesetzt: kostenlos, spezifisch, informiert).

Die stillschweigende Zustimmung ist unzureichend. Die Verwendung bereits angekreuzter Kästchen ist unzureichend. Inaktivität („durch Bleiben auf dieser Website“) ist auch unzureichend.

Die Erlaubnis muss immer nachweisbar sein. Eine mündliche Zustimmung ist daher in der Praxis nur schwer nachzuweisen.

Die Zustimmung muss jederzeit widerrufen werden können.

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