Porträtrechte

In einigen Fällen können Personen, die auf einem Foto abgebildet sind, Porträtrechte geltend machen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts hat in einigen Fällen zur Folge, dass das Foto ohne die Erlaubnis der dargestellten Person nicht veröffentlicht werden darf. Neben Fotos gelten auch Porträtrechte für Zeichnungen und Gemälde.
Das Porträtrecht ist im Urheberrechtsgesetz geregelt.

Was ist ein „Porträt“?

Es gibt ein Porträt, wenn jemand erkennbar dargestellt wird. Zur Beurteilung wird nicht nur das Gesicht betrachtet, sondern auch die Haltung und die Umgebung. Infolgedessen ist es daher möglich, dass das Gesicht der dargestellten Person, wenn es nicht wiederzuerkennen ist (z. B. durch den bekannten schwarzen Balken), immer noch ein Porträt im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ist.

Unterschied zwischen Auftragsporträt und keinem Auftragsporträt

Das Urheberrechtsgesetz unterscheidet zwei verschiedene Arten von Porträts: das Porträt, das in Auftrag gegeben wurde, und das Porträt, das nicht in Auftrag gegeben wurde.

Ein in Auftrag gegebenes Porträt darf nicht ohne Erlaubnis der dargestellten Person veröffentlicht werden. Auch nicht vom Schöpfer des Porträts, der das Urheberrecht an dem Porträt besitzt. Die Erlaubnis ist formularfrei: Es gibt daher keine formalen Anforderungen für die Form, in der die Erlaubnis erhalten wird. Beispielsweise ist eine E-Mail mit einer Berechtigung ausreichend.

Grundsätzlich kann ein Porträt, das nicht in Auftrag gegeben wurde, frei veröffentlicht werden, es sei denn, die dargestellte Person hat ein angemessenes Interesse daran, sich dieser Veröffentlichung zu widersetzen. Dies betrifft häufig eine Privatsphäre oder ein finanzielles Interesse. Der Richter entscheidet letztendlich, ob das angemessene Interesse ausreicht, um die Veröffentlichung des Porträts zu verhindern.

Haben Sie eine Frage zu Porträtrechten? Rufen Sie uns an oder senden Sie eine E-Mail an Wouter Dammers von LAWFOX, um eine erste Einschätzung der Situation zu erhalten.

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