Scraping

Es ist möglich, die Informationen auf der Website einer anderen Person zu extrahieren und auf Ihrer eigenen Website zu verarbeiten. Dies wird als Scraping oder Web Scraping bezeichnet. In einigen Fällen kann dieses Scraping die Rechte des Website-Eigentümers verletzen.

Urheberrechts – Verletzung

In einigen Fällen kann das Scrapen einer Website das Urheberrecht verletzen. Wenn die genutzten Informationen dem urheberrechtlich geschützten Arbeitstest entsprechen – das heißt, dass die Informationen ihren eigenen Originalcharakter haben und einen persönlichen Stempel des Autors tragen – sind die Informationen urheberrechtlich geschützt und daher reproduziert und veröffentlicht Verletzung.
In bestimmten Fällen stimmen die Informationen auf Websites jedoch nicht mit dieser Website überein und enthalten nur sachliche Informationen wie Sportergebnisse oder eine Liste der zum Verkauf stehenden Häuser. Das Verschrotten dieser sachlichen Informationen kann in einigen Fällen dennoch die Rechte des Inhabers der Website verletzen, da dies gegen das Datenbankgesetz von sui generis verstößt.

Verletzung des Datenbankgesetzes von sui generis

Neben kreativen Entscheidungen und Originalität (siehe Urheberrecht) sind auch Investitionen in Daten geschützt. Diese Anlagen sind nach dem sui generis Datenbankgesetz geschützt. Nach dem Gesetz ist eine Datenbank „eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch organisiert sind und auf elektronischem Wege oder auf andere Weise separat zugänglich sind“.

Um sich für den Schutz nach dem Datenbankgesetz von sui generis zu qualifizieren, muss der Erwerb, die Überprüfung oder die Darstellung des Inhalts dieser Datenbank qualitativ oder quantitativ eine erhebliche Investition nachweisen, um sich für den Datenbankschutz zu qualifizieren.

Fragen Sie einen wesentlichen Teil der Datenbank ab

Darüber hinaus stellt die Anforderung eines wesentlichen Teils der Datenbank eine Verletzung der Rechte des Rechteinhabers dar. Es ist daher zulässig, unwesentliche Teile anzufordern, es sei denn, dies wird wiederholt durchgeführt, um schließlich einen wesentlichen Teil anzufordern. Dies wird als „Ausmelken“ der Datenbank bezeichnet und kann daher gegen das Datenbankgesetz verstoßen.

Haben Sie eine Frage oder ein Problem in Bezug auf das Scraping von Websites oder das Datenbankgesetz? Rufen Sie an oder senden Sie eine E-Mail an Wouter Dammers von LAWFOX, um eine erste Einschätzung der Situation zu erhalten.

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