Urheberrechtsvertragsgesetz
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Das Urheberrechtsvertragsgesetz trat am 1. Juli 2015 in Kraft. Das Urheberrechtsvertragsrecht wird in Kapitel IA des Urheberrechtsgesetzes ausgearbeitet und betrifft die Artikel 25b bis 25h des Urheberrechtsgesetzes.
Zweck des Urheberrechtsvertragsgesetz
Arbeitsschöpfer sind häufig auf einen Bediener angewiesen, der ihre Arbeit öffentlich macht. Zu diesem Zweck muss der Urheber (einen Teil) seiner Urheberrechte auf den Betreiber übertragen oder dem Betreiber eine Lizenz zur Verwertung des Werkes erteilen. Dies muss vertraglich vereinbart werden. Während des Vertragsschlusses hat der Betreiber häufig eine stärkere Position als der Schöpfer des Werkes. Für den Betreiber sind diese Verträge in der Regel Teil der täglichen Praxis, während in vielen Fällen der Hersteller der Arbeit kaum involviert ist. Um die vertragliche Position des Herstellers zu stärken und dem Hersteller eine Reihe zusätzlicher Garantien zu geben, wurde daher das Vertragsrecht des Autors ausgearbeitet.
Urheberrechtsvertragsgesetz anwendbar?
Das Urheberrechtsvertragsrecht gilt für alle Verwertungsverträge, die nach Inkrafttreten des Gesetzes, dh nach dem 1. Juli 2015, geschlossen wurden. Artikel 25e (mit Ausnahme von Absatz 6), Artikel 25f und Artikel 25fa gelten jedoch auch für Verträge, die geschlossen werden 1. Juli 2015 sind geschlossen.
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