Widerspruch

Der in Abwesenheit verurteilte Angeklagte kann dem widersprechen. Der Einspruch muss durch Zustellung der Widerspruchsschrift eingelegt werden. Der Angeklagte hat sich gegen die Forderung in der Widerspruchsschrift zu verteidigen.

Termine

Die Frist für die Einlegung eines Widerspruchs beträgt grundsätzlich vier Wochen nach:

  • Zustellung des Urteils in Abwesenheit;

  • Zustellung eines Dokuments im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Urteils; oder

  • die Begehung durch die Person, die in Abwesenheit einer Handlung verurteilt wurde, die zeigt, dass sie über das Urteil oder dessen Vollstreckung informiert ist.

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